Fachbegriffe

Klar wie Wasser – Erklärt und geklärt

Für alle Wissbegierigen

Oft geht es nicht ohne Fachbegriffe, dennoch soll jeder wissen, worum es geht, was sich dahinter verbirgt und wie es zu
verstehen ist. Wir nehmen Sie mit auf eine kleine Reise durch das wasser- und abwassertechnische Fachlabyrinth.

Sie haben Ihren Fachbegriff nicht gefunden? Schreiben Sie uns unter dem Stichwort „Fachbegriffe“. Gerne beantworten wir diese schriftlich per E-Mail, telefonisch oder postalisch.

Ist ein dichter Sammelbehälter zur Sammlung sämtlichen häuslichen Abwassers für Grundstücke ohne Kanalanschluss. Die Leerung der abflusslosen Sammelgrube ist durch den Grundstückseigentümer nur über den WAV bzw. durch dessen beauftragte Firma zuzulassen. Die Absaugung und Abfuhr des Fäkalabwassers aus den abflusslosen Sammelgruben richten sich nach dem Bedarf. Die Termine sind durch den Grundstückseigentümer mit dem WAV bzw. dessen beauftragter Firma abzustimmen. Die Gebühr (Benutzung – und Grundgebühr) für die Leerung und Abfuhr des Fäkalabwasser sowie der Vorhalteleistung der dezentralen Abwasseranlage des WAV ergibt sich aus unserer jeweils geltenden Gebührensatzung.

Abwasser im Sinn des § 54 (1) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verunreinigt ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation gelangende Wasser.
Im Sinn des § 54 (2) Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Es wird in zentrale Abwasseranlagen und dezentrale Abwasseranlagen unterschieden. Dabei liegen die öffentlichen leitungsgebundenen Abwasseranlagen im öffentlichen Verkehrsraum. Die privaten Entwässerungsanlagen befinden sich auf dem Grundstück.

Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallendes Abwasser zu beseitigen, soweit nicht andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Zur Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gehört darüber hinaus auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers. Gemeinden können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben auf Grundlage des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zu einem Zweckverband zusammenschließen und diesem die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen. Dieses trifft für den Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda zu.

Ist weitestgehend das Gesetzblatt auf dem Gebiet der Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgung im Verbandsgebiet, welches allein den Wortlaut der erlassenen Satzungen, außer zur Verbandssatzung, wiedergibt. Die Verbandssatzungen werden nach Bestätigung der Kommunalaufsicht des Landkreises Elbe – Elster im Amtsblatt des Landkreises Elbe – Elster veröffentlicht und wiedergegeben. Die Amtsblätter des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda sind in seiner Geschäftsstelle und den Gemeindeverwaltungen der Mitgliedsgemeinden des Verbandes auch in Papierform erhältlich.

Ist die in einer Fachsatzung (Entwässerungssatzung) festgelegte Verpflichtung für die Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke an die betriebsfertig bereitgestellte zentrale öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dafür Sorge zu tragen, dass all das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser dieser Anlage zugeführt wird.

Anschlussnehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstücks sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sobald diese ihr Wahlrecht nach § 15 und § 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben.

Wenn für das Grundstück weder der Eigentümer, der Erbbauberechtigte noch der Nutzer im Sinne des § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu ermitteln ist, ist der Anschlussnehmer jeder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Mehrere Anschlussnehmer haften als Gesamtschuldner.

Anschlussvorrichtung ist der Abzweig, abgehend von der Versorgungsleitung. Sie umfasst die Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder den Abzweig mit Absperrarmatur sowie die dazugehörigen technischen Einrichtungen. Die Anschlussvorrichtung ist Bestandteil der Versorgungsleitung.

Sind die öffentlich – rechtliche Abgabe, die der Zweckverband zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung seiner öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtungen von den Beitragspflichtigen erhebt, denen durch die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen ein Vorteil entsteht. Der Beitragsmaßstab für die Herstellung der zentralen öffentlichen Anlagen der Trinkwasserversorgung und der Schmutzwasserentsorgung ist der Vollgeschossmaßstab. Dieser knüpft, ausgehend von der Grundstücksfläche, an die Anzahl der Vollgeschosse und die jeweilige baurechtliche Sachlage an.

Im Sinn der Verordnung ist „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ „Trinkwasser“ und „Wasser für Lebensmittelbetriebe“. Dabei ist „Trinkwasser“ alles Wasser, im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken oder zu den folgenden anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist:

  • Körperpflege und -reinigung
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln Berührung
    bekommen
  • Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen

Die öffentliche Trinkwasserversorgung im Satzungssinn umfasst die Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, und Verteilung von Wasser zur Versorgung der Grundstücke mit Trinkwasser. Zur öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage gehören das gesamte öffentliche Versorgungsnetz einschließlich aller technischer Einrichtungen, die der Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Verteilung dienen (z.B. Brunnen, Druckerhöhungsanlagen, Filteranlagen, Druckleitungen usw.).

Druck- bzw. Vakuumentwässerungsschächte sind Schächte, in denen sich eine oder mehrere Schmutzwasserpumpen bzw. Steuerungselemente für das Vakuumentwässerungssystem befinden. Dazu gehört auch ein Schaltschrank zum Betrieb der Pumpen. Die Gesamtheit von Schacht und Pumpe bzw. Vakuumsteuerelement ist die Druck- bzw. Vakuumentwässerungsstation.

Fäkalien ist der Sammelbegriff für Fäkalschlamm und Fäkalwasser.

Fäkalschlamm ist der Anteil des Abwassers, der bei seiner Reinigung in der 1. Kammer der Mehrkammerabsetz- oder Ausfaulgrube einer Kleinkläranlage zurückgehalten wird.

Ist das besondere Entgelt für eine Leistung. Grundsätzlich wird in Grundgebühren für Vorhaltekosten (verbrauchsunabhängige Gebühren) und Benutzungsgebühren (verbrauchsabhängige Gebühren) unterschieden. Die einzelnen Gebührensätze für die Inanspruchnahme der jeweiligen öffentlichen Anlagen sind in der Gebührensatzungen geregelt bzw. festgeschrieben.

Grubenentwässerungsanlagen sind abflusslose Sammelgruben und Kleinkläranlagen einschließlich ihrer Zuleitungen.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist – unabhängig von der Eintragung im Grundbuch – der demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann.

Grundstücksanschlüsse sind Anschlusskanäle vom öffentlichen Kanal bis zur Grundstücksgrenze des unmittelbar an der Verkehrsfläche liegenden Grundstückes.
Bei Anwendung des Druck- bzw. Vakuumentwässerungsverfahrens schließt der Grundstücksanschluss die Pumpen- bzw. Vakuumentwässerungsstation und die zu deren Betrieb erforderlichen Leitungen, auch wenn diese auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegen, ein.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen auf dem Grundstück (einschließlich der Kontrollschächte), die dem Ableiten des Schmutzwassers dienen; ausgenommen sind Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben.

Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit deren Hilfe die gesamte nachfolgende Anlage des Grundstückseigentümers einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.

Hausanschluss ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Anlage des Grundstückseigentümers. Der Hausanschluss beginnt nach der Anschlussvorrichtung der Versorgungsleitung und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslichen Schmutzwassers, deren Zufluss auf 8 m³ pro Tag begrenzt ist. Es werden folgende Anlagenarten unterschieden:

a) Kleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung (ohne biologische Reinigungsstufe). Das sind Anlagen, die nach ihrer Bauart der DIN 4261 Teil 1 entsprechen. Sie bestehen in der Regel aus einer Mehrkammer-Absetzgrube oder einer Mehrkammer-Ausfaulgrube.

b) Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung (mit biologischer Reinigungsstufe). Das sind Anlagen, die der DIN 4261 Teil 2 entsprechen. Sie bestehen in der Regel aus einer Mehrkammerabsetzgrube oder einer Mehrkammerausfaulgrube in Kombination mit mindestens einer biologischen Reinigungsstufe (Belebung-, Tropfkörper-, Tauchkörper-, Festbett-, SBR Reaktor-, Pflanzenkläranlagen usw.).

Kontrollschacht ist eine Einrichtung zur Wartung und Instandsetzung von Grundstücksentwässerungsanlagen und zur Entnahme von Schmutzwasserproben.
Bei Anwendung des Druck- bzw. Vakuumentwässerungsverfahrens ist der Pumpen- bzw. Vakuumentwässerungsschacht gleichzeitig der Kontrollschacht.

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts, deren hoheitliche Aufgaben ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen worden sind.

Mehrkammerabsetz- bzw. Mehrkammerausfaulgruben dienen der mechanischen Vorreinigung durch Zurückhalten von Schwimm- und absetzbaren Stoffen des eingeleiteten Schmutzwassers.

Mischwasserkanäle sind Kanäle, in die Schmutzwasser und Niederschlagswasser eingeleitet werden darf.

Nichttrinkwasser ist gesammeltes Niederschlagswasser, Grauwasser und Wasser aus Eigengewinnungsanlagen, das z.B. für Toilettenspülungen, zum Betrieb von Waschmaschinen, zum Auffüllen von Heizungsanlagen u.ä. verwendet wird.

Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelte abfließende Wasser.

Niederschlagswasserableitungen im Sinne dieser Satzung sind Dachrinnen, Fallrohre, offene Gerinne und sonstige Leitungen mit deren Hilfe gesammeltes Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen abgeleitet werden kann.

Niederschlagswasserkanäle sind Kanäle, in die nur Niederschlagswasser eingeleitet werden darf.

Zu den zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz für Niederschlagswasser einschließlich aller technischen Einrichtungen, wie das Leitungsnetz für Niederschlagswasser und alle zur Entsorgung des Niederschlagswassers betriebenen Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, derer sich der Verband bedient.

Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen.

Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehören das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen Einrichtungen, wie das Leitungsnetz für Schmutzwasser und alle zur Schmutzwasserentsorgung betriebenen Anlagen, alle Einrichtungen zur Behandlung des Schmutzwassers, wie z.B. Kläranlagen und ähnliche Anlagen, die im Eigentum des Verbandes stehen, sowie von Dritten hergestellte und unterhaltene Anlagen, derer sich der Verband bedient.

Zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gehört auch der jeweils erste (ein) Grundstücksanschluss bis zur Grundstücksgrenze eines unmittelbar an der Verkehrsfläche liegenden Grundstückes. Zusätzliche Grundstücksanschlüsse gehören nicht zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

Bestehen Teile der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage aus einem Druck- bzw. Vakuumentwässerungsnetz, gehört die Pumpen- bzw. Vakuumentwässerungsstation sowie die dazugehörige Leitung zum Grundstücksanschluss und sind damit Bestandteil der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

Sind Geldleistungen, die der Bürger, hier im Wesentlichen der Grundstückseigentümer, aufgrund von Rechtsvorschriften an den Zweckverband entrichten muss. Unter öffentlich – rechtliche Abgaben sind neben den Steuern im Wesentlichen Beiträge, Gebühren, Zinsen, Säumniszuschläge und Sonderabgaben zu zählen. Die Abwälzung der Abwasserabgabe vom Zweckverband auf die Bürger ist eine solche Sonderabgabe.

Unter Ordnungswidrigkeit versteht man eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Verstöße gegen Satzungsbestimmungen können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Tatbestände für eine Ordnungswidrigkeit sind den jeweiligen Satzungen aufgeführt.

Ist im öffentlichen Recht die Rechtsnorm, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft (insbesondere Gemeinden, Zweckverbände) zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten rechtswirksam erlassen wird. Unsere Satzungen werden im eigenen WAV Amtsblatt bekannt gemacht. Diese Satzungen können aus dem Internet unter www.wav-elsterwerda.de entnommen werden.

Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende und gesammelte Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen und Futtermitteln austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Die dezentrale Schmutzwasseranlage im Sinne dieser Satzung ist die öffentliche Einrichtung mit der der Verband die Entleerung von Grubenentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben) und die Behandlung des entnommenen Inhalts in einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage gewährleistet.

Die Schmutzwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Schmutzwasser.

Schmutzwasserkanäle sind Kanäle, in die nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf.

Separierter Fäkalschlamm ist der stabilisierte Schlamm, der in bestimmten Kleinkläranlagen mit Abwasserwasserbelüftung (mit biologischer Reinigungsstufe) zurückgehalten wird. Fäkalwasser ist das in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelte häusliche Schmutzwasser.

Wasser ist geruchlos, farblos und geschmacksneutral und doch ist es das wichtigste Element auf unserem Planeten und unser Lebensmittel Nummer 1 – das Wasser. Nach bisherigem Kenntnisstand ist die Erde der einzige Planet in unserem Sonnensystem mit Wasser, das gleichzeitig die Grundlage des Lebens bildet – circa 75 Prozent der Erdoberfläche sind davon bedeckt. Unter Trinkwasser versteht man Süßwasser mit einem so hohen Grad an Reinheit, dass es für den menschlichen Gebrauch, insbesondere zum Trinken und zur Zubereitung von Speisen, geeignet ist.

Trinkwassergrundstücksinstallation ist die Anlage des Grundstückseigentümers. Sie umfasst die Gesamtheit der Anlagenteile einschließlich des Haltebügels am Wasserzähler und etwaiger Absperrventile hinter der Übergabestelle auf dem Grundstück oder im Gebäude.

Übergabestelle ist das Ende des Hausanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung auf dem Grundstück oder im Gebäude.

Versorgungsleitungen sind Wasserleitungen im Verbandsgebiet, von denen die Hausanschlüsse abzweigen.

Diese werden erhoben als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten dazu Anlass gegeben haben.

Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung der durchflossenen Wassermenge.

Alle Abwässer werden vom Grundstück direkt in die zentrale öffentliche Kanalisation geleitet, die die Abwässer zur Aufbereitung in die Abwasserreinigungsanlage transportiert. Bei dieser Abwasserbeseitigungsart gilt das Grundstück abwasserseitig als voll erschlossen. Für die Inanspruchnahme dieser Anlage haben die Grundstückseigentümer Gebühren in Gestalt von Benutzungsgebühren und Grundgebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda zu entrichten.