Häufig gestellte Fragen
Fach- und Sachgerechte Antworten
für mehr Transparenz
Wir nehmen Sie ernst – Ihre Fragen und Anliegen zu allen wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten. Von kalkhaltigem Wasser, über die gewünschten Abschlagszahlungen bis hin zu Trinkwassergrundstücksinstallationen. Exemplarisch liefert der WAV hier entsprechende Antworten auf Ihre Fragen.
Vorweg geht die erste Frage an Sie:
Welche Fragen möchten Sie an dieser Stelle beantwortet haben?
Schreiben Sie uns unter dem Stichwort „Häufig gestellte Fragen“. Gerne beantworten wir diese schriftlich per E-Mail, telefonisch oder postalisch.
Grundgebühren sind feste, verbrauchsunabhängige Gebühren. Sie dienen der anteiligen Deckung der fixen Vorhaltekosten für den Betrieb der zentralen öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen des WAV.
Die Mengengebühr bemisst sich nach der Trinkwassermenge, die an der Entnahmestelle der Trinkwasserversorgungseinrichtung des Verbandes entnommenen wird. Die entnommene Trinkwassermenge wird mittels Wasserzähler (Messeinrichtung) in Kubikmeter (m³) gemessen.
Ein Beitrag wird von Grundstückseigentümern als Gegenleistung für die Möglichkeit, die leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen, erhoben.
Vorliegend werden Trinkwasser- und Schmutzwasseranschlussbeiträge erhoben. Der Beitrag ist einmalig zu entrichten. Die Beitragsveranlagung wird nur für die Grundstücke vorgenommen, die bisher noch keine Beitragsveranlagung erfahren haben, folglich alle neu erschlossenen Grundstücke, deren betriebsfertige Erschließung nicht länger als vier Jahre zurückliegt und noch keine Beitragsveranlagung erfahren haben.
Im Regelfall reichen zur Nachweisführung von Änderungen, wie Namensänderungen, Eigentümerwechsel oder ähnliche, einfache Kopien aus. Diese können Sie uns gern per Mail zusenden. Sofern Originale benötigt werden, informieren wir Sie entsprechend.
Die Fachsatzung bestimmt, dass die Trinkwassergrundgebühren für Grundstücke ohne Trinkwasserbeitragsveranlagung bzw. ohne Entrichtung des veranlagten Trinkwasseranschlussbeitrages mit einem höheren Grundgebührensatz zu veranlagen sind.
Mit Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 und andere) ist eine Veranlagung und gegebenenfalls auch die Beitreibung derartiger Beitragsforderungen durch den Verband rechtlich nicht mehr zulässig.
Demnach darf ein nicht bzw. nicht vollständig vereinnahmter Trinkwasseranschlussbeitrag auch nicht der Finanzierung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtungen des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda dienen. Mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und der Rechtmäßigkeit der Trinkwassergebührenveranlagung ist folglich eine Aufteilung der Trinkwassergrundgebühren zwischen Grundstücken mit und Grundstücken ohne Beitragszahlung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Grundstückseigentümer, für deren Grundstück kein Anschlussbeitrag zur Finanzierung der öffentlichen Einrichtung Trinkwasserversorgung entrichtet wurde, dauerhaft nach dem Grundgebührenmaßstab „Grundgebühr für Grundstücke ohne Beitragszahlung“ zu veranlagen sind.
Nein, eine Zwischenabrechnung wird durch den WAV nicht erstellt, lediglich eine Schlussabrechnung bei Eigentümerwechsel wird vorgenommen.
Voraussetzung ist die schriftliche Mitteilung über den Eigentümerwechsel unter Verwendung des Formulars „Schlussabrechnung“, welches Sie bitte vollständig ausfüllen. Als Nachweis ist eine einfache Kopie der Mitteilung des Grundbuchamtes über den erfolgten Eigentümerwechsel, hilfsweise die Mitteilung über die Auflassungsvormerkung oder ein Auszug aus der notariellen Beurkundung ausreichend. Bei letztgenannter muss die Urkundennummer, das Verhandlungsdatum, der verhandelnde Notar, die Verfahrensbeteiligten und das betreffende Grundstück ersichtlich sein.
Der Gebührenpflichtige kann zustimmen, dass ein Dritter an seiner Stelle in Anspruch genommen wird und die jeweilige Gebührenabrechnung erhält, zum Beispiel ein Mieter, Hausverwalter, Betreuer und andere Beauftragte beziehungsweise Bevollmächtigte. Dafür steht ein gesondertes Formular zur Verfügung.
Nutzen Sie dazu das Formular „Einzugsermächtigung“ um erstmalig oder eine neue Bankverbindung anzugeben. Die Bankverbindung wird nur mit Unterschrift des Kontoinhabers hinterlegt oder geändert.
In Einzelfällen kann die Fälligkeit von Abschlagszahlungen in Form einer Zahlungsfristverlängerung gewehrt werden. Dazu kontaktieren Sie bitte die Mitarbeiter im Bereich Beiträge und Gebühren.
Der Einzug der Forderungen erfolgt immer auf der Grundlage des jeweiligen Festsetzungsbescheides zu der darin benannten Fälligkeit. Aus diesem Grund sind sogenannte „Wunschtermine“ für einen Forderungseinzug nicht möglich.
Nein, die Abschläge werden nach Verbrauch unabhängig von Guthaben oder Nachzahlung der Jahresverbrauchsabrechnung berechnet. Somit ist das Guthaben, wenn vorhanden, selbst zu verrechnen.
Mit der Abrechnung der Gebühren für ein Abrechnungsjahr, werden unter Berücksichtigung aller Zahlungen die Restforderungen beziehungsweise Guthaben mit dem jeweiligen Gebührenbescheid festgesetzt.
Dieser Bescheid erlangt frühestens nach einem Monat seine Bestands- und Rechtskraft. Die Fälligkeit der ausgewiesenen Restforderung / Guthabens ist in der jeweiligen Gebührensatzung bestimmt. Danach sind Gebührenforderungen und auch Guthaben einen Monat nach Bescheidbekanntgabe fällig.
Erst mit der Fälligkeit in Verbindung mit der Bestands- und Rechtskraft des jeweiligen Gebührenbescheides dürfen demnach die Guthaben erstattet werden.
Liegt eine Einzugsermächtigung vor, erfolgt die Erstattung des Guthabens auf das benannte Konto. Andernfalls wird das Guthaben mit offenen oder künftigen Forderungen verrechnet.
Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, können unter Angabe einer Bankverbindung die Erstattung eines Guthabens gesondert schriftlich beantragen. Bitte beachten Sie, dass die benannte Bankverbindung vom Kontoinhaber zu unterzeichnen ist. Zur Verfahrensvereinfachung wird empfohlen, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen – siehe Formulare.
Barzahlungen sind beim Verband grundsätzlich nicht möglich. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens.
In Einzelfällen können auf Antrag offene Forderungen aus Gebühren, Beiträge oder sonstigen Leistungen in Form einer Ratenzahlung gestundet werden. Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrags sowie der Vorlage der erforderlichen Nachweise. Es wird empfohlen, dazu den WAV direkt zu kontaktieren und in einem persönlichen Gespräch die Modalitäten abzustimmen.
Der frostsichere Einbau eines Unterzählers für die Gartennutzung ist durch den Grundstückseigentümer über einen örtlichen Installateur (siehe Installateurverzeichnis des WAV) zu organisieren. Der WAV installiert keine Unterzähler, er verplombt diese nur. Durch den Grundstückseigentümer ist gleichzeitig der Antrag auf Plombierung eines Unterzählers beim WAV zu stellen und die Vorauszahlung in Höhe von 21,40 EUR per Überweisung zu entrichten. Erst im Anschluss erfolgt die Bearbeitung des Antrages und die Terminvereinbarung zur Verplombung zwischen dem WAV und dem Grundstückseigentümer.
Hinweis: Ohne Vorausleistungszahlung erfolgt grundsätzlich keine Zählerabnahme und Verplombung. Nicht abgenommene und verplombte Zähler finden in der Gebührenabrechnung grundsätzlich keine Berücksichtigung. Nach dem Mess- und Eichgesetz ist der Antragsteller verpflichtet, neue oder erneute Messgeräte (Gartenzähler) dem Eichamt unter www.eichamt.de anzuzeigen. Die gesetzliche Eichfrist beträgt 6 Jahre.
Der Unterzähler misst die entnommene Trinkwassermenge, die nicht der Schmutzwasserentsorgung zugeführt wird. Folglich wird die Schmutzwassergebührenveranlagung um diese Menge gemindert. Demnach findet der Unterzähler bei der Schmutzwassergebührenveranlagung seine Berücksichtigung und die gemessene Menge wird als Abzugsmenge in diesem Bescheid ausgewiesen.
Die Ablesekarte ist für alle Wasserzählergrößen ausgelegt. Deshalb müssen nicht zwingend bei jedem Wasserzähler 6 Rollenzahlen vorhanden sein.
Unter einer Havarie versteht man eine plötzlich auftretende Störung, vorliegend im Trinkwasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungsbereich, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit für Menschen darstellt beziehungsweise zur Beschädigung oder Zerstörung von Sachwerten. Dazu zählt auch eine Störung bei der Betreibung von dezentralen Entsorgungsanlagen wie Kleinkläranlagen, abflusslose Sammelgruben oder biologischen Kleinkläranlagen auf den Grundstücken.
Bestehen Kaufabsichten zu einem Grundstück, können beim WAV die aktuelle Erschließungslage sowie die Beitragsveranlagungssituation abgefragt werden. Dafür sind die Angaben zum Grundstück, wie Gemarkung, Flur, Flurstück oder die Lagebezeichnung erforderlich. Weitere Angaben zum Grundstück (Eigentümer, offene Forderungen, Kontaktdaten) werden nicht bekanntgegeben.
Für die erstmalige Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses sowie eines Schmutzwassergrundstücksanschlusses stehen die entsprechenden Antragformulare zur Verfügung – siehe Button „Formulare“
Bleibt ein Grundstück länger als 12 Monate unbewohnt oder ungenutzt, muss gemäß DVGW-Regelwerk (Deutscher Verein des Gas – und Wasserfaches e.V.), vom WAV die Abtrennung des Hausanschlusses von der zentralen öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage veranlasst werden. Über eine eventuell anstehende Abtrennung wird der Grundstückseigentümer oder dessen Bevollmächtigter von uns vorab rechtzeitig schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die für diese Abtrennung anfallenden Kosten sind dem WAV in tatsächlich angefallener Höhe vom Grundstückseigentümer zu erstatten, diese belaufen sich derzeit zwischen 760,00 EUR und 1.260,00 EUR (brutto).
Rechtsgrundlage für die vorstehende Verfahrensweise sind, neben den vorgenannten DIN- und DVGW-Vorschriften, die jeweils geltende Wasserabgabensatzung sowie die geltende Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung des WAV.
Bei Schäden an der Trinkwassergrundstücksinstallation kommt es häufig vor, dass über den Zähler gemessenes Trinkwasser nicht der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zugeführt wird. In solchen Fällen kann ein Antrag auf Erlass der Schmutzwassermengengebühren mit entsprechender Nachweisführung des betreffenden Leitungsschadens gestellt werden.
Grundsätzlich ist jedoch alles entnommene Trinkwasser zu entgelten. Bei den Schmutzwassergebühren wird die Kulanzmenge anhand der Vorjahresverbräuche oder anderen nachweislichen Parametern ermittelt. Ein Rechtsanspruch auf Kulanz besteht grundsätzlich nicht.
Bei ungenutzten Grundstücken besteht die Möglichkeit, die Freistellung von den Grund- und Mengengebühren zu beantragen.
Wird grundsätzlich kein Trinkwasser benötigt, kann die befristete Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses beantragt werden. Dabei wird der Zähler ausgebaut und der Hausanschluss abgesperrt. Die Kosten dafür betragen derzeit 85,60 EUR. Mit der Stilllegung entfallen dann die Trink- und Schmutzwassergebühren. Die Dauer der Freistellung beträgt 12 Monate. Besteht danach weiterhin kein Bedarf mehr nach einer Trinkwasserversorgung, muss der Trinkwasserhausanschluss abgetrennt werden. Dieses Verfahren wird vom WAV unter Einbeziehung des Grundstückseigentümers geführt.
Nein, der Hauptzähler besitzt keine Kommastelle. Alle Zählerstände, auch die von Unterzählern, wie Gartenzähler, sind ohne Kommastelle anzugeben.