Kosten­erstattung

Trinkwasser

Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Hausanschlusses, sind dem WAV vom Grundstückseigentümer oder den ihm nach gleichgestellten Personen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zuerstatten.

Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung oder Unterhaltung des Hausanschlusses. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Mehr Informationen erhalten Sie unter Satzungen.

Schmutzwasser

Der jeweils erste Schmutzwassergrundstücksanschluss vom Hauptkanal in der Straße bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks ist Teil der öffentlichen Einrichtung und mit dem Anschlussbeitrag abgegolten.

Der Aufwand für die Herstellung, Veränderung, Erneuerung und Beseitigung eines zusätzlichen Grundstücksanschlusses sowie die Kosten für dessen Unterhaltung sind dem WAV in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

Dies gilt auch, wenn ein Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, geteilt wird und für die verselbständigte Teilfläche ein eigener Grundstücksanschluss hergestellt wird.

Der Aufwand für die Herstellung,Veränderung,Erneuerung und Beseitigung eines jeden Grundstücksanschlusses für die Entsorgung von Niederschlagswasser ist dem WAV in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

Mehr Informationen erhalten Sie unter Satzungen.